Anwaltliche Hilfe bei Geburtsschäden

Wir sind an Ihrer Seite, wenn Ihr Kind einen Geburtsschaden erlitten hat

Wenn ein Kind unter der Geburt durch einen Behandlungsfehler zu Schaden kommt, können selbst alltägliche Aufgaben zur Herausforderung werden.

Der Weg zu einem Rechtsanwalt für Geburtsschäden kann in dieser Situation wie eine zusätzliche Belastung erscheinen. Dennoch sollten Betroffene ihn unbedingt gehen. Denn falls bei der Geburt ein Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden ausgelöst hat, steht der Familie finanzielle Unterstützung zu. Geld allein macht Ihr Kind nicht gesund. Aber es kann Eltern zumindest eine Sorge nehmen und so dabei helfen, die Krise etwas erträglicher zu machen und im besten Fall eine finanzielle Absicherung des neugeborenen Kindes bedeuten.

Wenn Sie in solch einer Situation sind, sollten Sie so schnell wie möglich den Rat eines Fachanwalts für Medizinrecht suchen. Denn – auch wenn es in dieser Situation sehr schwer fällt – die Klärung der Frage, ob das eigene Kind durch einen vermeidbaren Fehler zu Schaden gekommen ist, sollten Sie schnellstmöglich mit professioneller Unterstützung klären lassen. Nur so haben Sie Gewissheit und belasten sich nicht zusätzlich mit ungeklärten Vermutungen. Vor allem aber steht Ihnen im Falle eines Behandlungsfehlers finanzielle Hilfe zu – für die optimale medizinische Versorgung Ihres Kindes.

Wenn es darum geht, Schmerzensgeld und Schadenersatz für Geburtsschäden geltend zu machen, unterstützen die Holl Nicuta Rechtsanwälte Eltern, wo es nur geht. Wir vertreten Sie gegenüber Ärzten und Krankenhäusern, damit Sie sich ganz um das Wohl Ihres Kindes kümmern können. Wir sind als Rechtsanwälte für Medizinrecht ausschließlich auf Patientenseite tätig. Neben mehr als 30 Jahren Berufserfahrung als Rechtsanwälte verfügen wir auch über den medizinischen Sachverstand, um Kliniken und deren Haftpflichtversicherungen auf Augenhöhe begegnen zu können. Rufen Sie uns am besten heute noch kostenfrei und unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

So unterstützen wir Sie nach einem Geburtsschaden

  • Wir klären für Sie umfassend, ob ein Behandlungsfehler zu einem Geburtsschaden geführt hat
  • Dafür fordern wir alle nötigen Unterlagen an und werten sie aus
  • Wir organisieren die Prüfung durch einen unabhängigen Gutachter – für unsere Mandanten ist dieses Gutachten meist kostenfrei
  • Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, schreiben wir die Gegenseite an und fordern Schadenersatz und Schmerzensgeld für Ihr Kind
  • Unser Ziel ist immer, die Angelegenheit möglichst zeitnah und schon außergerichtlich in Ihrem Sinne zu klären
  • Wir versuchen, zügige Abschlagszahlungen zu erwirken, damit Sie von möglichem finanziellem Druck entlastet werden
  • Wenn nötig, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch

Sie möchten ausführliche Informationen zum Thema Geburtsschaden? Dann lesen Sie unten weiter in unserem Ratgeber Geburtsschaden

Wir helfen nach einem Geburtsschaden

Ratgeber: Was Sie über Geburtsschäden wissen müssen – und welche Unterstützung Eltern zusteht

Dieser Ratgeber stellt lediglich eine Zusammenstellung an allgemeinen Patienteninformationen dar, ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu erheben. Die korrekte rechtliche Wertung Ihres individuellen Falles kann einzig durch eine entsprechende anwaltliche Beratung erfolgen – Kontaktieren Sie uns hierzu gerne!

Wenn ein Kind nach einem Behandlungsfehler bei der Geburt mit einem Gesundheitsschaden zur Welt kommt, haben Eltern schon genug Sorgen – eine juristische Auseinandersetzung oder ein Prozess ist eine zusätzliche Belastung, die sich niemand wünscht. Und doch ist es sinnvoll und wichtig, einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus zu prüfen. Denn so werden Eltern und auch das Kind selbst zumindest bei den finanziellen Folgen eines Geburtsschadens entlastet.

In diesem Ratgeber erklären die Holl Nicuta Rechtsanwälte, wann ein Geburtsschaden vorliegt, welche Ansprüche hieraus für die Betroffenen entstehen können und wie Ihnen die Fachanwälte für Medizinrecht von Holl Nicuta Rechtsanwälte helfen können, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Sie möchten keinen Ratgeber lesen, sondern sich lieber persönlich beraten lassen? Rufen Sie uns an! Wir bieten Ihnen gerne eine unverbindliche kostenfreie Ersteinschätzung an.

Was versteht man unter einem Geburtsschaden?

Von einem Geburtsschaden spricht man immer dann, wenn das neugeborene Kind, die Mutter oder auch beide vor oder während der Entbindung durch einen – vermeidbaren – Fehler der Behandelnden einen Schaden an ihrer Gesundheit erleiden. Das umfasst sowohl körperliche als auch psychische Schäden – und nicht nur die unmittelbaren akuten, sondern auch langfristige Folgeschäden.

Als Fehler kommen zum Beispiel falsch gestellte Diagnosen, von Beginn der festgestellten Schwangerschaft bis zum Zeitraum der Untersuchungen unmittelbar nach der Geburt infrage, außerdem natürlich falsch angewandte oder fehlerhaft durchgeführte Therapien. Das gilt sowohl für ausgeführte Behandlungsmaßnahmen als auch für unterlassene Behandlungen – also, wenn Notwendiges nicht getan wurde.

Zusammengefasst kann alles, was vom medizinischen Fachpersonal im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt im Zeitraum von der Feststellung der Schwangerschaft bis zu den Nachgeburtsuntersuchungen falsch diagnostiziert oder therapiert wird – und das zu gesundheitlichen Schäden von Kind, Mutter oder beiden führt – als Geburtsschadensereignis beziehungsweise dessen Ursache angesehen werden.

Ein Beispiel für solche Geburtsschäden sind etwa Schäden durch Sauerstoffmangel beim Kind während der Geburt – etwa, weil kritische Faktoren wie falsche Lage oder abweichende Herztöne nicht erkannt wurden und ein (Not-)Kaiserschnitt (medizinisch „Sectio“) zu spät oder gar nicht eingeleitet wurde. In vielen Fällen entstehen daraus schwere körperliche und/oder geistige Folgen für das Kind.

Einschlägige Urteile zum Geburtsschadensrecht gibt es aber auch, wenn zum Beispiel bei den Vorsorgeuntersuchungen eine Missbildung oder Erkrankung des Kindes nicht erkannt wurde. Wenn die Erkrankung hätte therapiert werden oder andere Maßnahmen hätten ergriffen werden können, können den Eltern bzw. dem Kind Schadenersatz oder Schmerzensgeld zustehen.

Auch erlittene Schäden, etwa durch unsachgemäße Zangen-, Saugglockengeburt oder andere fehlerhaft ausgeführte sogenannte Geburtsmanöver, fallen klassischerweise unter Geburtsschaden, ebenso wie Schädigungen durch Medikamente beim Kind, wenn der Arzt diese fälschlicherweise bei bekannter Schwangerschaft verordnet hat – oder es versäumt hat, eine Patientin nach diesem Umstand zu fragen.

Aber auch, wenn die Mutter vor oder während der Geburt Schäden erleidet – zum Beispiel durch falsch ausgeführte Betäubung (Anästhesie) oder Narkose –, liegt ein Geburtsschaden vor. Ansprüche können selbstverständlich auch entstehen, wenn Kind, Mutter oder beide durch Behandlungsfehler vor oder während der Entbindung versterben.

Welche Ansprüche habe ich, wenn ein Geburtsschaden vorliegt? Gibt es Schadensersatz oder Schmerzensgeld?

Was aber, wenn ein Geburtsschadensereignis eingetreten ist? Ein Geburtsschaden, der wie oben beschrieben durch einen Diagnostik- oder Therapie-Fehler des medizinischen Fachpersonals vor oder während einer Geburt an Kind, Mutter oder beiden entstanden ist, ist nichts anderes als ein medizinischer Behandlungsfehler, im besonderen Zusammenhang mit der Geburt. Dementsprechend gilt auch hier das Arzthaftungsrecht.

Nach dem geltenden deutschen Recht liegt ein Behandlungsfehler (gerne als „Kunstfehler“, manchmal auch eher abschätzig als „Ärztepfusch“ bezeichnet) dann vor, wenn eine medizinische Behandlung, in diesem Fall die Geburt oder Geburtsvorsorge, nicht nach „den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“ erfolgt ist. So definiert es Absatz 2 des § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) („Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag“).

Zivilrechtlich gilt ein Behandlungsfehler als eine „Pflichtverletzung“. Und in § 280 BGB („Schadensersatz wegen Pflichtverletzung“) Absatz 1 heißt es: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“ Das heißt, entsteht durch einen Behandlungsfehler ein Geburtsschaden, so kann der Geschädigte Anspruch auf eine Entschädigung durch den Behandelnden haben.

Schadenersatz für Vermögensschäden

„Entstandene Schäden“ im rechtlichen Sinne sind für gewöhnlich in realem (Geld)Wert zu bemessende Vermögensschäden. Daraus resultiert im Falle von Geburtsschäden, dass beispielsweise der Aufwand für Pflegeleistungen, Medikamente, besondere Therapien, notwendige Wohnungs- oder Hausumbauten als finanzieller entstandener Schaden geltend gemacht werden kann. Auch der Ausfall von Einnahmen eines Elternteils, etwa, wenn Vater oder Mutter das behinderte Kind pflegen und deshalb nicht arbeiten können, kann ein solcher Vermögensschaden sein. Im Fall von lebenslangen Folgeschäden können dabei auch hochgerechnete Schätzwerte nach entsprechenden Vorgaben angenommen werden.

Schmerzensgeld für immaterielle Schäden

Das sogenannte Schmerzensgeld ist dagegen eine Form der Entschädigung für erlittenen „immateriellen Schaden“. Da Schmerzen und Einschränkungen durch davongetragene Behinderungen naturgemäß schwer in Geldwert zu beziffern sind, gibt es als groben Richtwert sogenannte Schmerzensgeldtabellen, die auf entsprechenden einschlägigen Urteilen basieren. Faktoren wie der Grad der Beeinträchtigung, Schmerzen, Entstellungen und anderes haben dabei Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes. Eine Recherche sollte sich jedoch nicht nur auf Tabellen beziehen, sondern die Auswertung insbesondere der aktuellen Rechtsprechung zum Geburtsschadensrecht umfassen, da nur so festzustellen ist, welche Urteile zum vorliegenden Fall passen.

Besondere Regelungen bei groben Behandlungsfehlern

Wichtig ist noch, dass es auch sogenannte „grobe Behandlungsfehler“ gibt. Diese können vorliegen, wenn „der Arzt (…) eindeutig gegen bewährte ärztliche (…) Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt (…) schlechterdings nicht unterlaufen darf“. So hat es der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2011, Aktenzeichen VI ZR 139/10, formuliert. Bei groben Behandlungsfehlern gelten andere Regelungen bei der Beweislast. Das bedeutete, dass nicht mehr der Patient beweisen muss, dass er durch einen Fehler des Arztes zu Schaden gekommen ist, sondern umgekehrt der Arzt nachweisen muss, dass der Schaden auch aufgetreten wäre, wenn ihm der Fehler nicht unterlaufen wäre.

Achtung, Verjährung!

Berechtigte Ansprüche auf Entschädigungsleistungen unterliegen allerdings wie auch alle anderen Ansprüche der Verjährung. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende. Wann die Verjährungsfrist im konkreten Fall zu laufen beginnt, ist einzelfallabhängig und oftmals ohne juristischen Beistand nicht korrekt zu beurteilen. Nach einer Verjährung sind selbst Ihre berechtigten Ansprüche gegen den Behandler nicht mehr durchsetzbar, sie sind „verjährt“. Daher sollten Sie mit Ihrem Rechtsbeistand direkt zu Beginn des Mandats alles Notwendige besprechen, um die laufende Verjährungsfrist sachgerecht zu erfassen und Ihre Ansprüche vor der drohenden Verjährung zu schützen.

Holl Nicuta RECHTSANWÄLTE berät Sie gerne zu möglichen verjährungshemmenden Maßnahmen – Kontaktieren Sie uns diesbezüglich einfach!

Wem nun der Bereich des Geburtsschadensrechts insgesamt kompliziert erscheinen mag – dem muss man wohl Recht geben. Für den Laien bieten sich eine ganze Reihe von Fallstricken und undurchschaubar erscheinenden Vorschriften. Doch keine Sorge: Die Holl Nicuta RECHTSANWÄLTE, als versierte und erfahrene Fachanwälte im Medizinrecht, stehen Ihnen zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen verschaffen wir uns einen Überblick über Ihren Fall und können in einem ersten Gespräch beurteilen, wie wir Ihnen helfen können. Im Weiteren prüfen wir, welche Ansprüche bestehen, und helfen bei der Suche nach einem Fachgutachter. Sprechen Sie uns an!

Wer stellt einen Geburtsschaden fest? Wer steht in der Beweispflicht? Und wie setzt man Ansprüche durch?

Bei Geburtsschäden sind zunächst einmal die Geschädigten beziehungsweise die Eltern als gesetzliche Vertreter des geschädigten Kindes in der Beweispflicht. Das heißt, dem behandelnden medizinischen Fachpersonal – also etwa den Ärzten oder der Hebamme – muss nachgewiesen werden, dass sie einen Behandlungsfehler gemacht haben.

Ohne eigenen medizinischen und juristischen Sachverstand ist dies für den Patienten selbst meist schwierig. Die Fachanwälte für Medizinrecht der Holl Nicuta RECHTSANWÄLTE unterstützen Sie daher gerne. Dank unserer langjährigen Erfahrung können wir Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung geben. Die genaue Prüfung Ihres Falles übernimmt dann ein unabhängiger Gutachter. Entscheidend ist hier, dass schon im Vorfeld die richtigen Fragen gestellt werden.

Ebenfalls wichtig ist es, zu prüfen, ob möglicherweise ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Dann nämlich kehrt sich die Beweislast um und das behandelnde medizinische Fachpersonal muss nachweisen, dass der entstandene Schaden nicht auf dem Behandlungsfehler beruht.
Beweiserleichterungen sind möglich, wenn entgegen der beruflichen Sorgfaltspflichten die Patientenakte unvollständig ist und die Behandlung und Diagnose nicht korrekt oder gar nicht dokumentiert sind. Lässt sich darstellen, dass die werdende Mutter von nicht ausreichend medizinisch qualifiziertem Personal behandelt wurde, sind ebenfalls Beweiserleichterungen möglich.

Liegt die Beweislast aber beim Geschädigten beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertretern, stellt sich die Frage:

Was muss ich tun, um einen Geburtsschaden nachweisen zu können?

Zunächst einmal ist es eine gute Idee, anwaltlichen Rat einzuholen. Als Betroffene haben Sie aber auch selbst Möglichkeiten, Beweise zu sichern. Zum einen ist es hilfreich, so genau wie möglich ein Gedächtnisprotokoll der Umstände des möglichen Behandlungsfehlers anzufertigen. Eine solche Dokumentation kann im Streitfall wichtig sein.

Zum anderen gilt es, wichtige Dokumente zu sichern und gut aufzubewahren. Dazu gehören Arztbriefe, die ausgehändigte Dokumentation über Untersuchungsergebnisse, Mutterpass, Impfausweis oder auch die Ultraschallbilder. Auch das U-Heft mit den dokumentierten kinderärztlichen Untersuchungen kann wichtig werden, genauso wie die Schreiben und Berichte über Aufnahme und Entlassung aus dem Krankenhaus.

Daneben hat jeder Patient beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter das Recht, eine Abschrift der Patientenakte zu erhalten und diese einzusehen. Darin finden sich dann auch etwa die aufgezeichneten Kurven des Wehenschreibers („CTG“). Das Geburtsprotokoll mit allen festgestellten Befunden und getroffenen Maßnahmen, Werten wie dem pH-Wert des Nabelschnurblutes oder dem APGAR-Score gehört ebenfalls zu diesen wichtigen Unterlagen.

Wir nehmen unseren Mandanten diese Arbeit ab, fordern die Patientenakte und alle Behandlungsunterlagen an und übernehmen auch eine erste medizinische Auswertung.

Was sollte man bei einem Geburtsschadensfall besser nicht tun?

Regel 1 ist: Handeln Sie nicht unbedacht, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Strafanzeige erstatten, nur um eine Klärung zu erreichen. Sprechen Sie also zunächst mit uns, ehe Sie strafrechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

Sie sollten nicht ohne rechtlichen Beistand versuchen, sich mit dem Arzt oder der Klink zu einigen. Die Haftpflichtversicherungen von Ärzten und Krankenhäusern haben ein natürliches Interesse daran, mögliche Entschädigungen so gering wie möglich zu halten und bieten unter Umständen verlockend erscheinende Summen als Abfindung an, wenn auf alle weiteren Ansprüche verzichtet wird. Allerdings können die Entschädigungssummen für Schadensersatz und Schmerzensgeld schnell im hohen sechs- oder auch siebenstelligen Bereich liegen. Vor allem dann, wenn lebenslange Folgen zu erwarten sind. Sollten Sie ein Abfindungsangebot vom Behandler oder seiner Versicherung erhalten, ist es daher in jedem Fall ratsam, diese umgehend mit einem auf das Medizinrecht spezialisierten Fachanwalt zu besprechen!

Die Holl Nicuta Rechtsanwälte sind spezialisiert auf Geburtsschäden. Dank unseres medizinischen Fachwissens können wir auf Augenhöhe mit Ärzten und Versicherungen verhandeln. Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung

Wie helfen Ihnen die Holl Nicuta Rechtsanwälte im Fall eines Geburtsschadens?

Wir bemühen uns für Sie um eine zügige Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler zu einem Geburtsschaden geführt hat. Hierzu gehört nach Anforderung und Auswertung der Behandlungsunterlagen vor allem die Veranlassung einer – für unsere Mandanten meist kostenfreien – fachärztlichen Gutachtenerstellung. Dabei wirken wir mit einer auf Ihren Fall abgestimmten gezielten Fragestellung darauf hin, dass alle relevanten Aspekte bereits in diesem Stadium geklärt werden.

Mit der Bestätigung des Behandlungsfehlers und dem Nachweis der Auswirkungen für Ihr Kind, wenn also feststeht, dass durch einen Behandlungsfehler ein Geburtsschaden entstanden ist, treten wir zunächst mit einem Anspruchsschreiben an die Gegenseite heran und bemühen uns um eine zügige Regulierung Ihres Schadens. Eine sorgfältige Vorbereitung solcher Anspruchsschreiben ebnet den Weg zu Regulierungsverhandlungen.

Entgegen häufiger Vorstellungen kann nach unserer Erfahrung auch bei Geburtsschäden, sogenannten „Großschadensfällen“, eine außergerichtliche Einigung erfolgen. In jedem Fall versuchen wir, zunächst eine nennenswerte Abschlagszahlung zu erwirken, die Sie davor bewahren kann, durch die Erkrankung Ihres Kindes finanziellen Druck zu erleiden. Anschließend kann dann unter Berücksichtigung der Entwicklung Ihres Kindes, also der Schwere des Geburtsschadens, das Schmerzensgeld und die materielle Entschädigung verhandelt werden.

Sollten die außergerichtlichen Regulierungsversuche scheitern, erheben wir nach Absprache mit Ihnen Klage und vertreten Sie persönlich bei Gericht.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer und kümmern uns um die Deckungszusagen. Aber auch, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, werden wir versuchen, eine finanziell für Sie tragbare Lösung zu erarbeiten. Bei den anfallenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht außer der üblichen Abrechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kommt auch die Vereinbarung eines sogenannten Erfolgshonorars in Frage. Vor der Klageerhebung prüfen wir, ob Prozesskostenhilfe oder die Hilfe eines Prozesskostenfinanzierers in Anspruch genommen werden können. Hinsichtlich der Kosten des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens informieren wir Sie gern persönlich.